Gesetze / Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz

SGleiG 2024

§ 45 Ausstattung, Verfügungsfonds, Weiterbildung

Stand: 25.01.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/45#abs-1 (1) Der Gleichstellungsbeauftragten ist die notwendige personelle, räumliche und sachliche Ausstattung zur Verfügung zu stellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/45#abs-2 (2) Sie erhält einen monatlichen Verfügungsfonds.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/45#abs-3 (3) Die Dienststelle fördert den Erwerb und Erhalt der für eine angemessene Amtswahrnehmung erforderlichen Kenntnisse und Kompetenzen der Gleichstellungsbeauftragten. Die Dienststelle unterstützt die Gleichstellungsbeauftragte bei der Wahrnehmung entsprechender Bildungsangebote.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/45#abs-4 (4) Angebote für eine Grundlagenausbildung sind an den Bildungseinrichtungen der Bundeswehr vorzuhalten.

§ 44 § 46